Der Ehestand ist hierzulande zwar mit Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting verbunden, für eine ehegattenübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitaleinkünften gab es bisher aber erhebliche Einschränkungen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und Kunden bei ein und derselben Bank waren, konnten bislang nur mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall hatten die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern verrechnet.
Veräußerungsgewinn: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – was ist das?
Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei – unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen.