Spekulationsgewinn: Sonderabschreibungen bis Ende März 1999 bleiben steuerfrei

Entfällt der Gewinn aus einer Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach alter Rechtslage (bis zum 31.03.1999) steuerfrei hätten realisiert werden können, so bleiben diese Gewinnanteile auch weiterhin steuerfrei. Das gilt auch für denjenigen Teil des Veräußerungsgewinns, der daraus resultiert, dass der Verkäufer (Sonder-)Abschreibungen bis zum 31.03.1999 in Anspruch genommen hat.

Dieses vielbeachtete Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) betrifft eine bisher ungeklärte Rechtsfrage im Zusammenhang mit der 1999 beschlossenen Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre. Diese Verlängerung traf seinerzeit unter anderem auch Immobilieneigentümer, die ihre Grundstücke bei der Gesetzesverkündung bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten den Gewinn aus dem Verkauf nach alter Rechtslage nicht versteuern müssen. Plötzlich galt die neue Spekulationsfrist aber auch für sie, so dass sie erst nach Ablauf von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf steuerfrei verkaufen konnten.

2010 beurteilte das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand insoweit als verfassungswidrig, als die Neuregelung auch solche Wertsteigerungen erfasste, die

  • bis zur Verkündung des Gesetzes am 31.03.1999 bereits entstanden waren und
  • nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

Seither wurden die Gewinne in vielen Veräußerungsfällen aufgeteilt und blieben, soweit sie auf Wertsteigerungen bis Ende März 1999 beruhten, steuerfrei.

Neu an dem FG-Urteil ist nun, dass auch derjenige Teil des Veräußerungsgewinns steuerfrei bleibt, der auf (Sonder-)Abschreibungen beruht, die vor dem 31.03.1999 in Anspruch genommen wurden. Damit widerspricht das FG der allgemein von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, dass derartige Abschreibungen bei der Aufteilung des Veräußerungsgewinns lediglich linear zu berücksichtigen und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31.03.1999 zuzuordnen sind. Im entschiedenen Fall blieben dadurch von einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 18.200 DM nur 4.900 DM übrig. 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)