Steuerlich gesehen macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug für Familienheimfahrten nutzt:
- Arbeitnehmer müssen grundsätzlich 0,002 % des Fahrzeuglistenpreises pro Entfernungskilometer als lohnsteuerpflichtige Einnahme versteuern, wenn sie einen Dienstwagen für Familienheimfahrten nutzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihnen für diese Fahrten nach den einkommensteuerlichen Regelungen ein Werbungskostenabzug zustehen würde (eine Fahrt pro Woche). Für eine wöchentliche Fahrt entfällt also sowohl der Werbungskostenabzug als auch der Ansatz eines geldwerten Vorteils. Dieses „Nullsummenspiel“ gilt selbst dann, wenn der Nutzungsvorteil rechnerisch höher ist als der Werbungskostenabzug – was bei Fahrzeuglistenpreisen ab 15.000 EUR stets der Fall ist.
- Selbständige Unternehmer, die ein betriebliches Fahrzeug für Familienheimfahrten nutzen, sind steuerlich schlechtergestellt. Sie müssen auch bei nur einer Familienheimfahrt pro Woche einen Gewinnzuschlag versteuern. Die positive Differenz zur Entfernungspauschale, die sich bei Fahrzeugpreisen ab 15.000 EUR ergibt, muss stets gewinnerhöhend erfasst werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erklärt, dass diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß ist und Unternehmer keine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern verlangen können. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und selbständigen Unternehmern ist sachlich gerechtfertigt, da
- das Lohnsteuerabzugsverfahren für Arbeitnehmer einem Vereinfachungszweck dient, der die punktuelle Schlechterstellung von Unternehmern rechtfertigt,
- Unternehmer im Gegensatz zu Arbeitnehmern selbst entscheiden können, welches Fahrzeug sie zu welchem Preis für Familienheimfahrten nutzen, und
- die Erwerbseinkommen von Arbeitnehmern und Unternehmern systematisch unterschiedlich ermittelt werden. Eine Gleichbehandlung der Kfz-Nutzung auf der Einnahmenseite würde voraussetzen, dass die Ausgabenseite vergleichbar ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Unternehmer die Pkw-Kosten vollständig tragen und als Betriebsausgaben verbuchen, während Arbeitnehmer keinerlei Kfz-Kosten tragen und auch keine Werbungkosten abziehen dürfen.
Hinweis: Unternehmer können eine Nutzungsversteuerung für eine wöchentliche Familienheimfahrt somit nicht unter Verweis auf die günstigeren Arbeitnehmerregelungen abwenden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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