Investitionsabzugsbetrag: Start-up-Firmen müssen keine verbindliche Bestellung mehr vorlegen

Kleine und mittlere Unternehmen können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Sofern sie beispielsweise innerhalb der nächsten drei Jahre eine Maschine im Wert von 10.000 EUR anschaffen wollen, können sie ihren steuerlichen Gewinn bereits in der Planungsphase um 40 % der Anschaffungskosten, somit um 4.000 EUR, mindern. Dieser vorgezogene Abzug verschafft ihnen Liquiditätsvorteile, die sie für den späteren Kauf des Wirtschaftsguts nutzen können.

Für einen Investitionsabzugsbetrag müssen Betriebe, die sich noch in der Gründungsphase befinden, dem Finanzamt nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts vorlegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Juni 2012 entschieden, dass diese Firmen ihre Investitionsabsicht auch durch andere Indizien nachweisen können (z.B. Kostenvoranschlag, nachgewiesenes Beratungsgespräch beim Lieferanten etc.). Allerdings akzeptierten die Richter diesen erleichterten Nachweis nur, weil das Wirtschaftsgut später auch tatsächlich angeschafft wurde (rückblickende Betrachtungsweise).

Das Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein weist nun in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass die Finanzämter diese gelockerten Urteilsgrundsätze in allen offenen Fällen auch allgemein anwenden. Es erklärt außerdem, dass eine anderslautende Regelung in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gegenstandslos ist. Start-up-Firmen müssen dem Finanzamt somit nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung vorlegen.

Hinweis: Von dieser Öffnung der Verwaltungsmeinung können nicht nur Unternehmer in Schleswig-Holstein profitieren - sie gilt bundesweit, da das BMF das Urteil auf seiner Internetseite als allgemein anwendbar eingestuft hat (eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist geplant).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)