Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.
Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten "aus einer Hand" erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten "aus einer Hand" erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.