Angaben auf Rechnungen: Zur Frage der handelsüblichen Bezeichnung

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Sie als Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen müssen. Mit genau dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) auseinandergesetzt und sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.

Danach sei die handelsübliche Bezeichnung nicht als Verschärfung der Rechnungsangaben für den Unternehmer zu werten. Es sei nach Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits zu unterscheiden. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (z.B. Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts, Wert der einzelnen Waren).

Nach Auffassung des BMF sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist laut BMF nur bei Lieferungen möglich. Für sonstige Leistungen sind keine Erleichterungen vorgesehen. Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. Es muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Die erbrachten Leistungen müssen jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Die Leistungsbeschreibung ist eine der fünf Mindestkriterien für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung. Wir empfehlen Ihnen daher, die Leistungsbeschreibung in der Praxis so genau und eindeutig wie möglich vorzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2022)