Betriebsprüfungen: Dreimal nacheinander gilt noch nicht als Schikane

Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen.

Viele Betriebe sind jahrzehntelang gar keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, wenn beispielsweise Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Freiberufler nach einer ersten Betriebsprüfung und einer zweiten Anschlussprüfung lückenlos auch einer dritten Anschlussprüfung unterzogen werden darf. Der betroffene Freiberufler hatte seine fortwährende "Durchleuchtung" als unverhältnismäßig angesehen. Der BFH verwies jedoch darauf, dass Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig sind.

Demnach ist es nicht geboten, Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen durchzuführen. Weder die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung schließen weitere Anschlussprüfungen aus. Es muss allerdings im Einzelfall betrachtet werden, ob das Finanzamt bei der Anordnung der dritten Anschlussprüfung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2022)