Unlängst hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten zugunsten der Steuerzahler aufgegeben. Nach seinem Grundsatzurteil können gerichtlich streitende Bürger die Aufwendungen, die ihnen durch den Zivilprozess entstehen, unabhängig vom Sachverhalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn der Prozess
Praxisgebühr: Selbstbeteiligung, keine Sonderausgabe
Die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kosten kann die mit diesen verbundenen Leiden zumindest teilweise lindern. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Außergewöhnliche Belastung: Kosten für ausländischen Rechtsanwalt und Reisen sind absetzbar
Die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts, den man in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragt, und der Reisen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG), soweit man sich dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hat und die Höhe der Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen ist. Dann können die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts-, Neben- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, so etwa die Aufwendungen
Kindergeldberechtigung: Wenn ein Scheidungskind in zwei Haushalten lebt
Sowohl Vater als auch Mutter haben einen Anspruch auf Kindergeld, ausgezahlt wird das Geld für ein Kind aber nur an einen Berechtigten – und zwar an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei intakten Ehen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, bestimmen die Eltern untereinander, wer kindergeldberechtigt ist. Auch getrenntlebende Eltern können dies selbst bestimmen, sofern das Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten lebt.