Wenn Sie selbständig tätig sind und irgendwann Ihren Betrieb veräußern, können Sie den Gewinn daraus unter gewissen Voraussetzungen zu einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie die vorherige Tätigkeit auch wirklich aufgeben. Wie ist es aber, wenn die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis geringfügig fortgesetzt wird und dabei neue Patienten bzw. Mandanten gewonnen werden. Ist dies dann auch schädlich? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Um spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Kindern zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weiterzugeben. Wenn das Vermögen vor allem aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Grundbesitz besteht, wird es häufig aufgeteilt. So auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG), bei dem die Richter entscheiden mussten, ob die Eigentümerin steuerlich gesehen ihren (zuvor verkleinerten) landwirtschaftlichen Betrieb auf eine ihrer Töchter übertragen oder ob sie den Betrieb durch die zeitgleiche Übertragung sämtlichen Grundbesitzes auf ihre beiden Töchter zerschlagen hat.
Unternehmen haben häufig ein Interesse daran, ihre betrieblichen Wirtschaftsgüter schnellstmöglich abzuschreiben, um ihren steuerlichen Gewinn frühestmöglich drücken zu können. Der Betreiber einer Windkraftanlage ist mit diesem Ansinnen kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Er wollte den Zufahrtsweg zu seiner Windkraftanlage als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) eingeordnet wissen, um auf dessen Anschaffungskosten eine degressive Abschreibung und Sonderabschreibungen vornehmen zu können.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nummer 64 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise: