Wenn jemand stirbt und einen Nachlass hinterlässt, geht dieser an seine Erben. Es kommt jedoch vor, dass jemand keine lebenden Erben mehr hat. In solchen Fällen wird der Staat zum Erben des Nachlasses. Aber es gibt auch Fälle, in denen zum Beispiel eine Gemeinde als Erbe eingesetzt wird. Nach dem Gesetz kann dies steuerfrei sein, wenn die Gemeinde im Inland liegt. Ob dies auch für ausländische Gemeinden gelten kann, darüber musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Erbverzicht: Wie hoch ist der Freibetrag, wenn der Vorerbe auf das Erbe verzichtet?
Wenn Sie etwas erben, wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Freibetrag berücksichtigt. Die Höhe dieses Freibetrags hängt davon ab, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zum Erblasser stehen. Je enger das Verhältnis, desto höher der Freibetrag. Kinder des Erblassers erhalten einen Freibetrag von 400.000 EUR. Dieser Freibetrag steht auch den Kindern des Kindes zu, sofern Letzteres bereits verstorben ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob dies auch bei einem Erbverzicht des Kindes des Erblassers möglich ist.
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht: Anknüpfung an deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsgemäß
Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sofern ein sogenannter Inländer daran beteiligt ist – sei es als Erblasser (zum Zeitpunkt seines Todes), als Schenker (zur Zeit der Ausführung der Schenkung) oder als Erwerber (zur Zeit der Steuerentstehung). Diese unbeschränkte Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein. Als Inländer gilt eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach den Regelungen zur sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht werden als Inländer aber auch deutsche Staatsangehörige erfasst, die sich nur für maximal fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (und in dieser Zeit ohne Inlandswohnsitz waren).
Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2021: Deutsche vererben und verschenken fleißig ihr Vermögen
Insgesamt haben die Finanzämter in Deutschland im Jahr 2021 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 118,0 Mrd. EUR bei Steuerveranlagungen erfasst. Dies geht aus der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes hervor. Das steuerlich erfasste geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit um 39,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 30,0 % auf 11,1 Mrd. EUR. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 9,0 Mrd. EUR (+ 32,8 %) und auf die Schenkungsteuer 2,1 Mrd. EUR (+ 19,0 %).