Category Archives: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Schenkungsteuer: Wann auch Kulturgüter nicht steuerbefreit sind

Wenn Sie etwas erben, ist nicht alles unbedingt steuerpflichtig. Das bekannteste Beispiel ist das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken) steuerfrei bleiben kann. Etwas weniger geläufig ist die Steuerfreiheit von Kulturgütern. Auch diese können teilweise oder sogar ganz steuerfrei bleiben. Hierfür müssen allerdings unter anderem die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, wie ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Übertragung zu bewerten ist.

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Teilweise gewerbliche Immobilie: Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

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Eine Frage des richtigen Zeitpunkts: Schenkung von Betriebsvermögen

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen.

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Berliner Testament: Wie ein "betagtes" Vermächtnis besteuert wird

Sehen Eheleute in einem sogenannten Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder vor, die beim Tod des erstverstorbenen Ehepartners nicht ihren Pflichtteil fordern, so kann der überlebende Ehepartner diese Vermächtnisverbindlichkeit (als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten) nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Das Gericht erklärte, dass das berechtigte Kind den Erwerb des sogenannten betagten Vermächtnisses in dieser Konstellation im Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten versteuern muss. Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern zunächst ein sogenanntes Berliner Testament errichtet.

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