Wenn man etwas erbt, bekommt man nicht nur etwas, sondern es können auch Kosten anfallen. Sei es für die Beerdigung oder für notwendige Dokumente. Damit da nicht jede kleinste Rechnung summiert werden muss, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale festgelegt, bis zu der die Kosten nicht nachgewiesen werden müssen. Wie ist das aber, wenn man Nacherbe ist? Also erst etwas erbt, wenn es zuvor ein anderer geerbt hat. Kann die Pauschale auch dann angesetzt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Günstige Steuerklasse I gilt nur für rechtlichen Vater
Wie viel Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt, richtet sich unter anderem nach der anzuwendenden Steuerklasse. Wird Vermögen auf Kinder und Stiefkinder übertragen, greift die günstigste Steuerklasse I, so dass Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zur Anwendung kommen. Bei der ungünstigsten Steuerklasse III liegt der Steuerzugriff hingegen zwischen 30 % und 50 %. Zudem gewährt der Fiskus bei Kindern und Stiefkindern in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 EUR (bei Steuerklasse III: 20.000 EUR).
Schenkungsteuer: Keine Schenkung bei Verzicht
Der Fiskus will immer nur unser Bestes – unser Geld. Auch wenn wir etwas geschenkt bekommen, kann es sein, dass wir etwas davon abgeben müssen. Aber was gilt, wenn man etwas geschenkt bekommt und sich im Gegenzug zu Zahlungen verpflichtet? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Erbschaft: Wenn die Stiftung nicht wirklich über das eingebrachte Vermögen verfügen kann
Man hört und liest ja ab und zu, dass das Vermögen "zum Schutz" vor der Erbschaftsteuer oder unliebsamen Erben in einen Trust – also eine Stiftung – eingelegt wird. Nur begünstigte Personen erhalten dann Zuwendungen aus der Stiftung. Allerdings ist diese Gestaltung komplizierter als sie auf den ersten Blick erscheint. Die Komplikationen kann es sogar schon bei der Gründung geben: So stellte sich in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Frage, ob das eingebrachte Vermögen steuerlich gesehen überhaupt auf den errichteten Trust übergegangen war.