Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben.
Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück.
Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn eines Gewerbebetriebs korrigiert: um Kürzungen vermindert und um Hinzurechnungen erhöht. Erst dieser Gewerbeertrag ist dann für die Besteuerung relevant. Hinzugerechnet werden zum Beispiel Miet- und Pachtzinsen, die vorher den Gewinn gemindert haben. Natürlich wird nicht der komplette Betrag hinzugerechnet, sondern nur ein Anteil, dessen Höhe davon abhängt, wofür die Miet- und Pachtzinsen gezahlt wurden. Aber was gehört denn eigentlich zu den Miet- und Pachtzinsen - auch die Grundsteuer? Diese Frage musste das Finanzgericht Köln (FG) klären.