Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewerbeertrag genutzt werden. Früher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Das sind zum Beispiel Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.
Keine Freiberufler: Rentenberater erzielen gewerbliche Einkünfte
Wenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) werden unter anderem die Tätigkeiten der sogenannten Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Gleiches gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind.
Kfz-Prüfingenieure: Eigenständig tätige Arbeitnehmer führen GbR in die Gewerblichkeit
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben.
Mandantendaten: Kosten für Aufbewahrung sind nicht rückstellungsfähig
Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück.