Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Dieser reguläre Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie beispielsweise Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer dagegen die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Dieser ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.
Option zur Umsatzsteuer: Wenn der Mieter nicht nur vorsteuerunschädliche Umsätze hat
Freiwillig Steuern zu zahlen kann sich durchaus lohnen – jedenfalls bei der Umsatzsteuer: An sich ist die Immobilienvermietung umsatzsteuerfrei. Verzichten Sie als Vermieter jedoch freiwillig auf diese Steuerbefreiung (Option), können Sie die Vorteile des Vorsteuerabzugs für sich nutzen.
Photovoltaik: Auch geringe Einspeisungen machen zum Unternehmer
Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern werden immer beliebter. Deshalb hat sich nunmehr auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Thematik angenommen.