Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.

Das Kind der Klägerin litt seit 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Hierüber lagen amtsärztliche Gesundheitszeugnisse sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes vor. Weitere ärztliche Bescheinigungen gab es nicht. Ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgte erst während des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2023. Mit Feststellungsbescheid vom 09.08.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 30 ab Juni 2021 festgestellt. Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes, verlangte dann aber einen entsprechenden amtlichen oder ärztlichen Nachweis. Einen solchen konnte das Kind nicht vorlegen. Allerdings war im Juni 2021 eine Begutachtung von Amts wegen erfolgt, woraufhin ihm die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden war. Mangels ärztlicher Bescheinigung hob die Kasse das Kindergeld jedoch ab Januar 2022 auf.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Ob eine Behinderung vorliege, sei auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden. Für die Form des Nachweises gebe es keine gesetzliche Regelung und insbesondere keine abschließende Vorgabe, wie der Nachweis zu erbringen sei. In den ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten müsse auch nicht explizit das Wort "Behinderung" verwendet werden. Auch ohne diesen Begriff sei zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen bzw. Gutachten die Legaldefinition einer Behinderung erfüllt sei.

Nach Ansicht des Gerichts sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Behinderung des Kindes (vor Vollendung des 25. Lebensjahres) erfüllt. Laut der erstellten Gesundheitszeugnisse und der gutachterlichen Einschätzungen lag eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit vor, so dass das Kind seit 2016 aufgrund seiner seelischen Erkrankung eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.

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(aus: Ausgabe 04/2024)