Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt.


Hinweis: Anteilig absetzen lassen sich auf diese Weise die allgemeinen Gebäudekosten. Hierzu gehören beispielsweise Schuldzinsen für Immobilienkredite, Gebäudeabschreibungen, Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung). Auch die Kosten für eine neue Dacheindeckung, Fassadensanierung oder Trockenlegung des Kellers dürfen anteilig beim Arbeitszimmeraufwand berücksichtigt werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Badrenovierung jedoch nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen.


Hinweis: Bereits 2016 hatte der BFH entschieden, dass auch die laufenden Kosten für Küche, Bad und Flur nicht anteilig bei den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden dürfen.

 

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)

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