Sachzuwendung: Wenn kein Arbeitslohn, dann auch keine Pauschalierung

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeiter die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % an den Fiskus zu zahlen. Dann können sie pro Person und Jahr bis zu 10.000 EUR für Zuwendungen ausgeben. Für den Beschenkten hat das den Vorteil, dass er für das Geschenk keine Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn versteuern muss. Auch die Wertgrenze von 35 EUR spielt dann keine Rolle mehr. Die Pauschalierung muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausgeübt und die Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Allerdings können nur solche Sachzuwendungen an die Belegschaft pauschal besteuert werden, die an sich steuerpflichtiger Arbeitslohn wären. Geht es dagegen um die Teilnahme von Mitarbeitern an einer Regattabegleitfahrt, die im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens erfolgt, kann von Arbeitslohn nicht die Rede sein. Folglich können die Aufwendungen für die Veranstaltung auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung einbezogen werden.

In einem jetzt entschiedenen Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sollten Angestellte auf Regattabegleitfahrten (mit Cateringservice und Übernachtungsmöglichkeit) fachliche Gespräche mit den Kunden ihres Arbeitgebers führen. Da Kundenbindung und Repräsentation ganz im Vordergrund der Veranstaltung standen (so mussten die Arbeitnehmer etwa Jacken mit dem Firmenlogo tragen), erfolgte auch die Bezahlung für die Mitfahrt der Angestellten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)