Beendet ein selbständiger Handelsvertreter seine Vertretung und übernimmt anschließend eine andere, stellt dieser Wechsel keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe dar. Aus diesem Grund unterliegen regelmäßige Zahlungen, die er anlässlich der Nichtausübung seiner Vertretertätigkeit – beispielsweise bis zur regulären Beendigung des Handelsvertretervertrags – als Entschädigung erhält, grundsätzlich nicht dem ermäßigten Einkommensteuersatz.
Von einer Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte – wie etwa bei der Abfindung, die einem Arbeitnehmer anlässlich seiner Kündigung ausgezahlt wird und die zu einem unerwünschten Progressionssprung führt – kann im Fall des Handelsvertreters nicht die Rede sein. Denn die Entschädigung fließt ihm ja nicht in einem Betrag zu. Und auch eine Betriebsveräußerung im Ganzen liegt bei dem beschriebenen Wechsel nicht vor, weil der Vertreter nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Handelsvertretung an einen Erwerber veräußert. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehört nämlich auch das immaterielle Vertreterrecht als wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen in einem bestimmten Bezirk zu erzielen. Und auch seinen Kundenstamm müsste der Vertreter veräußern, um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen.
Stattdessen findet durch das Beenden der einen und das Aufnehmen der anderen Vertretung eine bloße Betriebsverlegung statt und die laufenden Entschädigungszahlungen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar. Folglich unterliegen auch die Entschädigungen für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit dem vollen Einkommensteuersatz.
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(aus: Ausgabe 09/2013)
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