Hochwasserschäden: Fiskus hilft Selbständigen durch steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Sind Ihnen durch das Hochwasser im Juni dieses Jahres Schäden im unternehmerischen Bereich entstanden, hilft Ihnen der Fiskus durch steuerliche Billigkeitsmaßnahmen. Dazu haben die Finanzministerien der betroffenen Bundesländer - beispielsweise von Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg - entsprechende Richtlinien erlassen.

Stundungen und Anpassungen: Bis zum 30.09.2013 können Sie - unter Darlegung der Verhältnisse, aber ohne größere Nachweise - die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. Anträge auf Stundung der danach fälligen Steuern sowie auf Anpassung späterer Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Hinweis: Eine Stundung von Lohn- und sonstigen Abzugsteuern wird in der Regel allerdings nicht gewährt.

Vollstreckungsmaßnahmen: Von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Betroffenen wird bis Ende September bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern abgesehen. Die zwischen dem 27.05.2013 und dem 30.09.2013 entstehenden Säumniszuschläge werden erlassen.

Gebäudeschäden: Beim Wiederaufbau ganz oder teils zerstörter Gebäude können Sie zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 30 % der Aufwendungen abschreiben.

Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter: Wenn Sie Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter anschaffen oder herstellen, können Sie auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % vornehmen. Nach Ablauf dieses Begünstigungszeitraums ist die Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

Hinweis: Sind Ihnen außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Kosten entstanden (begründeter Ausnahmefall), wird für die Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren bis zum 31.12.2016 die Bildung einer steuerfreien Rücklage zugelassen.

Rücklagen: Für den Ersatz un-/beweglicher Anlagegüter wird auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auch in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Herstellung bzw. Beschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen. Das gilt etwa bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten bzw. Anzahlungen oder wenn die Sonderabschreibungen nicht ausreichen, um die Maßnahmen zur Schadenbeseitigung zu finanzieren.

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die Bildung steuerfreier Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 EUR und jährlich auf 200.000 EUR begrenzt.

Wiederherstellung: Bei beschädigten Betriebsgebäuden und beweglichen Anlagegütern sowie bei Schäden an Grund und Boden werden die Aufwendungen für die Wiederherstellung ohne nähere Prüfung bis 2016 als Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur bei Aufwendungen bis 45.000 EUR.

Arbeitgeber: Ihre Belegschaft können Sie mit Beihilfen von bis zu 600 EUR jährlich pro Person steuerfrei unterstützen. Das gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder -zuschüsse. Zudem gibt es Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Gezahlt wird, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Landwirte: Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

Hinweis: Zudem gibt es ein Zehnpunkteprogramm für den Wiederaufbau von Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Und auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat Förderprogramme für hochwassergeschädigte Unternehmen aufgelegt und bietet besonders günstige Konditionen an. Schließlich sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden eine bis zum 31.12.2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2013)