Kaum eine Branche war in der letzten Zeit von so vielen umsatzsteuerlichen Änderungen betroffen wie die Baubranche. Und erst kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geäußert.
Zu einem solchen Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt es dann, wenn eine Bauleistung zwischen zwei Unternehmern erbracht wird, die beide Bauleister sind.
Beispiel: Ein Fliesenleger führt für ein Hochbauunternehmen Verlegearbeiten aus. Da beide Unternehmer in der Baubranche tätig sind und es sich um eine Arbeit an einem Bauwerk handelt, schuldet der Leistungsempfänger – also das Hochbauunternehmen – die Umsatzsteuer.
Die Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt, kann dann problematisch werden, wenn zum Beispiel eine Klimaanlage in ein Gebäude eingebaut wird. Die Klimaanlage kann nämlich sowohl eine sogenannte Betriebsvorrichtung sein als auch der Teil eines Bauwerks.
Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass es beim Einbau einer Betriebsvorrichtung nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. Als Betriebsvorrichtung wird eine Klimaanlage zum Beispiel dann qualifiziert, wenn sie für einen Reinraum in der Chipherstellung erforderlich ist. Soll die Anlage dagegen lediglich das Gebäude klimatisieren, ohne dass dies für die Produktion erforderlich ist, gilt sie nicht als Betriebsvorrichtung. Es kommt dann auch nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft.
Nach Auffassung des BMF ist diese Rechtsprechung in der Praxis kaum umsetzbar. Daher wendet es das Urteil nicht an. Somit kommt es für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft doch nicht darauf an, ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt oder nicht. Vielmehr geht in der Baubranche – insbesondere beim Einbau von Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlagen – die Steuerschuldnerschaft immer auf den Leistungsempfänger über.
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(aus: Ausgabe 10/2015)
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