Steuererstattungen gehören wohl zu den positivsten Signalen, die ein Finanzamt einem Steuerzahler senden kann. Dementsprechend groß ist der Unmut, wenn die Erstattung vom Amt später wieder zurückgefordert wird.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein Ehepaar die Vermietungseinkünfte der Ehefrau zunächst sehr „eigenwillig“ in der Einkommensteuererklärung deklariert hatte: Statt die Anlage V der Erklärung mit den Daten des Vermietungsobjekts zu befüllen, gab es die Einkünfte des Objekts (insgesamt 34.698 EUR) in einer Summe unter „Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft“ an und reichte dazu eine separate Gewinnermittlung für das Mietobjekt ein.
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung geriet das Finanzamt anschließend offenbar ins Schleudern, denn statt die erklärten Einkünfte anzusetzen, berücksichtigte es lediglich einen Vermietungsverlust von 176 EUR, der sich aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ergab. Wegen dieses Fehlers erhielten die Eheleute schließlich eine Steuererstattung von 12.000 EUR. Mehrere Monate später erkannte das Finanzamt seinen Fehler, änderte den Steuerbescheid und forderte die Erstattung zurück.
Vor dem BFH wandten die Eheleute die Rückforderung nun erfolgreich ab. Das Gericht entschied, dass das Amt den Steuerbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr hätte ändern dürfen. Nach der Abgabenordnung können Steuerbescheide zwar aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen geändert werden, solche lagen im Urteilsfall aber nicht vor. Da die Eheleute ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung mit den Vermietungseinkünften beigelegt hatten, waren diese dem Finanzamt bereits bei Erlass des fehlerhaften Erstbescheids bekannt. Dem Amt musste aufgrund der Eintragungen in der Steuererklärung zudem von vornherein bekannt gewesen sein, dass zwei verschiedene Einkunftsquellen – und zwar das Vermietungsobjekt und die Beteiligung – vorhanden waren. Im Ergebnis konnten die Eheleute ihre Steuererstattung somit behalten.
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(aus: Ausgabe 11/2019)
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