Die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts, den man in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragt, und der Reisen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG), soweit man sich dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hat und die Höhe der Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen ist. Dann können die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts-, Neben- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, so etwa die Aufwendungen

  • für die eigentliche Ehescheidung,
  • im Zusammenhang mit dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich,
  • in Hinsicht auf den nachehelichen Unterhalt und
  • für die Reisen zum Anwalt und zum Gericht.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), nach dem bei Ehescheidungen kein vollständiger Abzug der Zivilprozesskosten zugelassen ist. Das BMF hatte sich mit dem Erlass wiederum gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gewandt, nach der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.


Gibt es im Ausland kein mit dem heimischen vergleichbares Gebührensystem, gelten die Rechtsanwaltskosten laut FG dann als angemessen, wenn der vereinbarte Stundensatz für einen im Prozessland tätigen Anwalt als angemessen anzusehen ist. Nachvollziehbarerweise hatte der Ehemann im Urteilsfall einen Anwalt beauftragt, der in England tätig und im internationalen Familienrecht bewandert war und sowohl Englisch als auch Deutsch sprach.


Die Reisekosten teilen in diesem Fall das Schicksal der Anwaltskosten. Denn die wesentlichen Verfahrenshandlungen fanden in England statt und der Ehemann war verpflichtet, persönlich zum Prozess zu erscheinen.


Hinweis: Gegen dieses Urteil ist allerdings bereits ein Verfahren vor dem BFH anhängig – neben diversen anderen Revisionsverfahren zu Streitpunkten um die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Frage hat also hohe Praxisrelevanz und erscheint daher insgesamt klärungsbedürftig, zumal die einzelnen Finanzgerichte eine unterschiedliche Meinung dazu haben. 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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