Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich im folgenden Fall mit den Voraussetzungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes und der Steuerbarkeit von Leistungen an Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts zu beschäftigen.
Eine Gesellschaft war im Bereich Internetmarketing tätig. Sie unterbreitete der Kundin Frau B. im Juni 2016 ein Angebot für ein SEO-Komplettpaket zur Suchmaschinenoptimierung, um die Website ihrer Firma besser auffindbar zu machen. Das Angebot wies ein Nettoentgelt in Höhe von 1.397 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus.
Im September 2016 unterbreitete sie einer Gesellschaft in Spanien (Inhaberin Frau B.) ein vergleichbares Angebot, ging von der Steuerpflicht des Leistungsempfängers in Spanien aus und erhob keine Mehrwertsteuer.
Im Juni 2017 stellte die Internetmarketingagentur zwei weiteren Gesellschaften (F- und H-Limited) jeweils unter einer Anschrift in Großbritannien Rechnungen über ein „4B-Onlinemarketing-System-Coaching-Programm“ ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Das Geld vereinnahmte sie in bar. Für die F-Limited war vom Dezember 2016 bis zum November 2017 eine Zweigniederlassung in einem deutschen Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschaft behandelte die Umsätze als nicht steuerbar und meldete sie dem Bundeszentralamt für Steuern. Das Amt wies jedoch darauf hin, dass die angegebenen USt-Identifikationsnummern (USt-IDs) für die Gesellschaft in Spanien, die eine deutschsprachige Website betrieb, und die F-Limited unzutreffend seien. Als die Gesellschaft keine Korrektur vornahm, stufte das Finanzamt die Leistungen mangels Angabe gültiger USt-IDs als in Deutschland steuerbar ein.
Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung lehnte das FG ab. Es sei zwar zweifelhaft, ob für die Bestimmung des Leistungsortes zwingend die Verwendung einer ausländischen USt-ID durch den Leistungsempfänger erforderlich sei. Diese sei hingegen für den Vertrauensschutz wichtig. Es müsse feststehen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen handle.
Dabei sei entscheidend, wo der Leistungsempfänger die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornehme, wo die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen würden, wo der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkomme, lägen. Unerheblich sei jedoch, wie die Postanschrift laute.
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(aus: Ausgabe 07/2019)
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