Vermietung von Firmengebäuden: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer gehört zum Gewerbeertrag

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Im Urteilsfall hatte die klagende GmbH von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude angemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Der BFH gab nun jedoch dem Finanzamt recht und erklärte, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen sei. Zu Miet- und Pachtzinsen gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen würden. Schuldner der Grundsteuer war im vorliegenden Fall der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich konnte er die Grundsteuer jedoch auf den Mieter abwälzen, so dass diese in den Mietzins einfloss, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen war.

Hinweis: Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bestimmte Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und Letzterer im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Bereits im Jahr 2018 hat der BFH entschieden, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)