Strafverteidigungskosten: Steuerlicher Abzug ist nur in engen Grenzen möglich

Wenn Sie einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind, können Sie die Kosten für Ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich abziehen. Der Bundesfinanzhof hat die Grenzen für einen steuerlichen Abzug in einem Fall ausgeleuchtet, in dem ein Privatmann zu Unrecht strafrechtlich verfolgt worden war. Das Gericht entschied:

  • Ein Werbungskostenabzug für Strafverteidigungskosten ist nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst ist; die zur Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein. Beruht der strafrechtliche Vorwurf auf einem privaten Verhalten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Ein beruflicher Zusammenhang lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Beschuldigte eine steuerpflichtige Entschädigung für eine erlittene Strafverfolgungsmaßnahme erhalten hat (Argument der Einkunftserzielung).
  • Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist im Fall einer Verurteilung stets ausgeschlossen. Bei einem Freispruch ist ein solcher Ansatz nur möglich, wenn sich der Bürger den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Allerdings gilt zu beachten, dass die Kosten bei einem Freispruch regelmäßig der Staatskasse zur Last fallen, so dass ein steuerlicher Abzug mangels eigener Belastung nicht möglich ist. Hat der Bürger mit seinem Rechtsanwalt zudem ein höheres Honorar vereinbart, als vom Staat erstattet wird, kommt ein steuerlicher Abzug der Mehrkosten mangels Zwangsläufigkeit der Kosten nicht in Betracht.

Hinweis: Im Entscheidungsfall konnten die Strafverteidigungskosten nicht abgesetzt werden, da der strafrechtliche Vorwurf ein privates Verhalten des Steuerbürgers betraf und er ein Anwaltshonorar oberhalb der erstattungsfähigen Kosten vereinbart hatte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2015)