Kaufpreisvereinbarung ohne Umsatzsteuer: Brutto oder netto?

So oder so ähnlich könnte die Frage vereinfacht ausgedrückt in einem Verfahren aus Rumänien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg lauten. Dort schlossen zwei Vertragsparteien mehrere Kaufverträge. Bei Vertragsabschluss trafen sie keine Regelung über die Umsatzsteuer. Im Rahmen von Steuerprüfungen stellte die Steuerbehörde jedoch fest, dass für die vereinbarten Leistungen Umsatzsteuer geschuldet wird. Sie schlug daher die Umsatzsteuer auf den vereinbarten Kaufpreis auf.

Beispiel: Der vereinbarte Kaufpreis beträgt bei einer Lieferung 100.000 EUR. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass für die Lieferung keine Umsatzsteuer anfällt. In dem Vertrag wird dementsprechend keine Regelung über die Steuer getroffen. Wird die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis aufgeschlagen, ergibt sich eine steuerliche Belastung von 19.000 EUR (100.000 EUR x 0,19). Wird dagegen die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis herausgerechnet, ergibt sich nur eine Belastung von 15.966 EUR (100.000 EUR : 1,19 x 0,19). Die Berechnung der Umsatzsteuer durch Aufschlag führt in diesem Beispiel zu einer Mehrbelastung von ungefähr 3.000 EUR.

Der EuGH macht die Berechnung der Umsatzsteuer davon abhängig, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von seinem Vertragspartner erhalten kann. Die Frage ist nach privatrechtlichen Grundsätzen zu klären. Sofern die Umsatzsteuer durch den Leistenden nicht nachgefordert werden kann, ist sie lediglich aus dem Kaufpreis herauszurechnen.

Hinweis: Wird zum Beispiel ein Kaufpreis vereinbart, sollte immer festgelegt werden, ob er sich netto oder brutto - also zuzüglich einer eventuellen Umsatzsteuer - versteht. 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)