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Steuerstundungsmodelle: Verluste aus maßgeschneiderten Konzepten unterliegen nicht dem Verrechnungsverbot

Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Mit diesem seit 2005 geltenden Verlustverrechnungsverbot will der Gesetzgeber volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparmodellen Einhalt gebieten.

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