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Veruntreute Gelder: Arbeitgeber kann sich zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen

Wenn sich ein unehrlicher Lohnbuchhalter über Jahre hinweg selbst mehr Lohn auszahlt, als ihm vertraglich zusteht, und er die Beträge zur Vertuschung auch noch in den Lohnsteueranmeldungen angibt, entsteht dem Arbeitgeber ein doppelter Schaden: Bei ihm fließen nicht nur die veruntreuten Beträge ab, sondern er muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer zahlen.

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Fahrtkosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte während dreijähriger Versetzung

Für den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten macht es einen großen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte anfährt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) oder ob er einer Auswärtstätigkeit nachgeht: Während erstere Fahrten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abgerechnet werden können, gewährt das Finanzamt für letztere einen Kostenabzug von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.

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Kein eigenbetriebliches Interesse: Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn

Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft anzusehen sind. Haben Leistungen hingegen keinen Entlohnungscharakter, weil der Arbeitgeber sie überwiegend im eigenbetrieblichem Interesse erbringt, dürfen sie nicht als Arbeitsentgelt angesetzt werden.

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Entlassungsentschädigungen: Wann das Finanzamt eine ermäßigte Besteuerung akzeptiert

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten, dürfen Sie diesen Betrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter die Steuerbegünstigung gewähren. Gegenüber den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen aus 2004 und 2011 ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:

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