Werbungskosten sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, damit dieser seinen Beruf ausüben kann. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Reisekosten können zu den Werbungskosten gehören, wenn der berufliche Anteil der Reise überwiegt. Es ist möglich, dass eine gemischt veranlasste Reise, die sowohl berufliche als auch private Elemente enthält, derart aufgeteilt wird, dass der beruflich veranlasste Teil berücksichtigt werden kann. Aber wie ist es, wenn eine solche Trennung nicht möglich ist? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entscheiden.


Die Klägerin war Lehrerin an einer Privatschule in Trägerschaft eines Bistums. Der Schulträger organisierte im Jahr 2019 eine Studienfahrt nach Israel. Das Programm umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem und Haifa und mehrere Gottesdienste. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass es keinen Unterschied zu einer allgemein-touristischen Reise gebe.


Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Werbungskostenabzug setze eine berufliche Veranlassung der Kosten voraus. Privat veranlasste Kosten der Reise könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise sei möglich, wenn sich die Kosten nach objektiven Kriterien trennen ließen. Die Israelreise sei unstreitig sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Eine Trennung der Kosten nach objektiven Kriterien sei jedoch in diesem Fall nicht möglich. Dass die Reise beruflich förderlich gewesen sei, sei unbestritten. Aber die Reise sei auch privat mitveranlasst gewesen. Das ergebe sich aus den Reisezielen von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es keine Kostenbeteiligung oder Freistellung durch den Arbeitgeber gegeben habe.

 

 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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