Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.
Dass ein Unternehmen auf einer niedrigeren Abschreibung von betrieblichen Gebäuden besteht, als das Finanzamt gewähren möchte, klingt paradox. Ein solcher Fall hat aber nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.
Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt vom Alter des Kindes und der individuellen Lebenssituation ab. Relevant ist beispielsweise, ob und wie lange ein volljähriges Kind einer Berufsausbildung nachgegangen ist oder in welchem Haushalt es gelebt hat. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass volljährige Kinder bei Aufforderung durch die Familienkasse verpflichtet sind, zur Aufklärung der Lebensumstände beizutragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Mitwirkungspflicht auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.