Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber das Kindergeld um monatlich 4 EUR und ab dem 01.01.2016 um weitere 2 EUR erhöht. Nach der Anhebung ergeben sich folgende Monatsbeträge:
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für die Adoption eines Kindes sind nicht abziehbar
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Kosten für die Adoption eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Zwar hatte der VI. Senat des BFH in einem Vorlagebeschluss aus 2013 die Absicht bekundet, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und kinderlosen Ehepaaren künftig einen Abzug von Adoptionskosten zuzugestehen, wenn sie eine künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnen. In einem neuen Urteil aus 2015 hat der Senat jedoch eine Kehrtwende gemacht und das bisherige Abzugsverbot bestätigt, so dass Adoptiveltern steuerlich weiterhin leer ausgehen.
Handwerkerleistungen: BFH erkennt Kosten für nachträglichen Hauswasseranschluss komplett an
Bislang können private Auftraggeber die Arbeitskosten für den nachträglichen Anschluss ihres Hauses an das Wasserverteilungsnetz nur anteilig als Handwerkerleistungen absetzen. Denn nach aktueller Weisungslage erkennen die Finanzämter nur den Kostenteil an, der auf Arbeiten auf dem Privatgrundstück entfällt. Laut Finanzverwaltung werden Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht im Haushalt erbracht und sind daher nicht begünstigt.
Lohnabrechnung 2015: Ab wann wirken sich die angehobenen Freibeträge beim Lohnsteuerabzug aus?
Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber gleich mehrere Freibeträge erhöht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) erklärt, wann sich die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2015 niederschlagen: