Wenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) werden unter anderem die Tätigkeiten der sogenannten Katalogberufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Gleiches gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind.
Ausländische Quellensteuer: Ohne Nachweis keine Anrechnung auf deutsche Steuerschuld
Als "Quellensteuer" bezeichnet man eine Steuer, die direkt an der Quelle der Auszahlung von der Leistungsvergütung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Sie fällt beispielsweise auf das Honorar eines deutschen Künstlers an, der im Ausland auftritt, und wird direkt vom Veranstalter an das ausländische Finanzamt abgeführt. Der Künster kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen später wieder auf seine deutsche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Poesie der Füße: Das Unterrichten von Tango ist umsatzsteuerfrei
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die selbständige Tätigkeit eines Tanzlehrers der Tätigkeit eines Privatlehrers entspricht und der Tanzunterricht somit umsatzsteuerfrei sein kann.
Keine Schweigepflicht: Auch Rechtsanwälte müssen Zusammenfassende Meldungen abgeben
Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer innerhalb der EU erbringt, muss er eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben.