Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Nutzt ein Selbständiger zur Erfassung seiner Barumsätze ein elektronisches Kassensystem, muss er gewisse Voraussetzungen der Finanzverwaltung erfüllen. So muss er neben den Kassenbelegen auch verschiedene Dokumentationen zum Programm und seiner Anwendung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist archivieren. Diese werden vor allem dann relevant, wenn es Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen gibt.
Stellen Sie sich das einmal vor: Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt, bei der das Finanzamt zu einem Ergebnis kommt, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Ihre Klage dagegen ist erfolgreich. Und dann finden Sie im geänderten Bescheid einen Rechen- bzw. Übernahmefehler des Finanzamts, der zu einer höheren Steuerlast führt. Das Finanzamt weigert sich aber, den Fehler zu korrigieren. Was nun? Ob das Finanzamt in solch einem Fall den Bescheid noch einmal ändern muss oder nicht, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.