Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.
Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.