Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung zu zahlen ist, lag bislang im Ermessen der Finanzämter. Konnte der Steuerzahler tragfähige Gründe für die Verspätung vortragen (z.B. eine schwere Krankheit), ließ sich der Zuschlag noch abwenden.


Ab dem Steuerjahr 2018 wird diese Ermessensentscheidung nun weitgehend durch feste Vorgaben ersetzt. Wird die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, berechnet das Finanzamt ab März 2020 zwangsläufig mindestens 25 EUR pro angefangenem Monat der Verspätung.


Hinweis: Steuererklärungen von steuerlich nichtberatenen Steuerzahlern müssen neuerdings erst bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden (die Steuererklärung 2018 war somit zum 31.07.2019 fällig). Wer steuerlich beraten wird, muss seine Erklärung 2018 nach neuer Rechtslage sogar erst bis Ende Februar 2020 einreichen. Da der 29.02.2020 (letzter Tag im Februar) ein Samstag ist, verschiebt sich diese Frist auf Montag, den 02.03.2020.


Über den Mindestzuschlag von 25 EUR hinaus kann das Finanzamt den Zuschlag auf bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer festsetzen.


Steuerzahler, die ihre Erklärungen für 2018 in Eigenregie erstellen und diese nach dem 31.07.2019, aber noch vor dem 01.03.2020 abgeben, können auf Nachsicht des Finanzamts hoffen, da die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in diesen Fällen noch nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist. Wer der Festsetzung eines Zuschlags aber sicher entgehen möchte, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.


Hinweis: Glimpflich davonkommen können „verspätete“ Steuerzahler zudem, wenn deren festgesetzte Steuer bei 0 EUR liegt oder sie infolge der Erklärungsabgabe eine Steuererstattung erhalten. In diesen Fällen wird nicht automatisch ein Mindestverspätungszuschlag berechnet.

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(aus: Ausgabe 10/2019)

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