Seit 2012 sind bilanzierende Gesellschaften (z.B. sämtliche Kapitalgesellschaften) verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu senden.
Um für die Finanzverwaltung eine einheitliche Struktur zu gewährleisten, sind die Unternehmen verpflichtet, den „Kontenplan“ (Taxonomie) der Finanzverwaltung zu verwenden. Vom tatsächlich verwendeten Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder 04) und dem tatsächlich verwendeten Kontenplan muss daher auf die Taxonomie der Finanzverwaltung übergeleitet werden. Im Fachjargon nennt man das „Mapping“, was sehr aufwendig sein kann.
Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung ihre Taxonomie von Jahr zu Jahr modifiziert. Mit BMF-Schreiben vom 02.07.2019 hat sie die Taxonomie-Version 6.3 veröffentlicht. Diese ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie bei der nunmehr aktuellen Taxonomie die neuen Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2018 berücksichtigt hat. Weiterhin wurden bei Personengesellschaften die Kapitalkonten einer strengeren Plausibilitätsprüfung unterzogen.
Hinweis: Gerade bei Personengesellschaften sollte also darauf geachtet werden, dass die tatsächliche Buchhaltung konform mit der Plausibilitätsprüfung ist. Zu diesem Zweck kann die E-Bilanz auch als „Testfall“ übermittelt werden.
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(aus: Ausgabe 10/2019)
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