Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung eines Geldinstituts kann vom Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge bereits in dessen Einkommensteuerfestsetzung einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet wurde. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Geldinstitut  aufgrund einer Entflechtung (Spin-off) von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Der betroffene Anleger war hingegen der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere gar nicht steuerpflichtig gewesen sei, so dass er nach dem Erlass seines Einkommensteuerbescheids (in den die Kapitalerträge einbezogen worden waren) eine Drittanfechtungsklage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts erhob. Auf diesem Weg wollte er die Erstattung der Abgeltungsteuer erreichen.


Das Finanzgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz mangels Rechtsschutzbedürfnis des Anlegers als unzulässig verworfen. Der BFH bestätigte diese Einschätzung nun und erklärte, dass der Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge zwar grundsätzlich befugt sei, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung seines Geldinstituts anzufechten. Nach Meinung der Bundesrichter hatte sich die Anmeldung jedoch durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt, weil der Steuerbescheid aufgrund des gestellten Antrags nach § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz den „Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgenommen hatte.


Hinweis: Der BFH hielt es auch verfassungs- und europarechtlich grundsätzlich für zulässig, die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu beschränken.

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(aus: Ausgabe 07/2019)

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