Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert: Nach der vorher geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren - in diesem Fall entstand dem Anleger ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt werden konnte. Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden - die Banken behalten seitdem direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein.
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 03.11.2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 15.12.2021 hat die Europäische Kommission zudem eine Berichtigung der deutschen Sprachfassung dieser Liste im Amtsblatt der EU bekanntgegeben. Das Bundesfinanzministerium hat einen Abdruck dieser Liste sowie einen Abdruck der Berichtigung der deutschen Sprachfassung veröffentlicht.
Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Man hört und liest ja ab und zu, dass das Vermögen "zum Schutz" vor der Erbschaftsteuer oder unliebsamen Erben in einen Trust - also eine Stiftung - eingelegt wird. Nur begünstigte Personen erhalten dann Zuwendungen aus der Stiftung. Allerdings ist diese Gestaltung komplizierter als sie auf den ersten Blick erscheint. Die Komplikationen kann es sogar schon bei der Gründung geben: So stellte sich in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Frage, ob das eingebrachte Vermögen steuerlich gesehen überhaupt auf den errichteten Trust übergegangen war.