Im Fall eines Einspruchs bleibt eine Steuernachzahlung, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zunächst weiterhin fällig. Sofern das Finanzamt dem Einspruch nicht innerhalb der (regelmäßig vierwöchigen) Zahlungsfrist abhilft, muss der Einspruchsführer die Steuer also zunächst zahlen. Folgt das Amt dem Einspruchsbegehren später, erstattet es die zu viel gezahlte Steuer wieder zurück. Will der Einspruchsführer die strittige Steuer auch nicht vorübergehend zahlen, kann er beim Amt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und die strittigen Steuerforderungen damit solange „einfrieren“ lassen, bis über den Einspruch entschieden ist.


Hinweis: Eine Aussetzung der Vollziehung wird allerdings nur gewährt, wenn das Finanzamt nach einer überschlägigen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids ernstlich zweifelhaft ist.


Zu einem teuren Erwachen kommt es für Einspruchsführer häufig, wenn ihr Einspruch nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung endgültig erfolglos bleibt, denn dann müssen sie nicht nur die ausgesetzten Beträge zahlen, sondern darauf obendrein noch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr. Ein Geschäftsmann aus Berlin wollte diesen Zinszugriff kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden; er hatte eine strittige Steuerforderung von rund 550.000 EUR für die Zeit vom 03.06.2008 bis zum 05.12.2011 aussetzen lassen. Nachdem sein Einspruch erfolglos geblieben war, hatte sein Finanzamt Aussetzungszinsen von 108.000 EUR verlangt, wogegen der Mann bis vor den BFH klagte. Doch die Bundesrichter urteilten, dass die Festsetzung der Aussetzungszinsen der geltenden Rechtslage entspricht und insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Zinshöhe von 6 % bestehen.


Das Gericht wies darauf hin, dass der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den aktuellen niedrigeren Zinssätzen für Geldanlagen verglichen werden muss, sondern auch mit den höheren Zinssätzen für Darlehen. Daraus folgte für den BFH, dass sich der 6%ige Zinssatz noch im Rahmen der wirtschaftlichen Realität bewegt – jedenfalls für Zinszeiträume bis Dezember 2011. In der Vorinstanz hatte auch das Finanzgericht darauf verwiesen, dass Banken für nicht besicherte Privat- und Geschäftskredite Zinsen in einer Spannbreite von 6 bis 9 % pro Jahr verlangen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2015)

#

Comments are closed