Monthly Archives: September 2013

Aktuelle Steuerbescheide: Diese Festsetzungen erlässt der Fiskus nur vorläufig

Da die Gesetzeslage an allerlei Stellen umstritten oder unklar ist, setzen die Finanzämter derzeit viele Steuerbescheide nicht mehr endgültig, sondern nur vorläufig fest. Aufgrund der Vorläufigkeitsvermerke bleiben die Steuerbescheide bezüglich des strittigen Punkts so lange offen, bis eines der obersten Gerichte über diesen entschieden hat. Von einem für sie positiven Urteil profitieren die Steuerzahler dann automatisch – und haben auch bei negativem Prozessausgang keine Nachteile zu befürchten, da alles beim Alten bleibt. Und da sich die Verfahren oft lange ziehen, ist die Verzinsung der Steuererstattung mit 6 % pro Jahr – gerade in der derzeitigen Niedrigzinsphase – äußerst lukrativ.

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Nachzahlungszinsen: Fiskus lässt keine Milde walten

Sowohl Steuernachzahlungen an das als auch Steuererstattungen von dem Finanzamt werden mit 6 % jährlich verzinst. Das gilt für alle Zahlungen, die frühestens 15 Monate nach Ablauf desjenigen Jahres beginnen, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Die Verzinsung für die Einkommensteuer 2012 beginnt also, wenn bis zum 01.04.2014 keine Rück- oder Nachzahlung erfolgt ist.

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Auskunftsersuchen der Steuerfahndung: Muss eine Internethandelsplattform ihre Nutzerdaten preisgeben?

Drei, zwei, eins – meins! Diesen bekannten Slogan könnten bald auch die Fahnder vom Finanzamt für Steuerfahndung und Strafsachen Hannover ausrufen, sofern sich ihr an eine Internethandelsplattform gerichtetes Sammelauskunftsersuchen als rechtmäßig erweisen sollte und sie damit an die Daten von Internetverkäufern gelangen. Die Fahnder hatten in 2010 bei der deutschen Schwestergesellschaft einer luxemburgischen Internethandelsplattform nachgefragt, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über die Plattform erzielt hatten. Sie verlangten Name und Anschrift der Händler sowie deren Bankverbindung und eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe. Die Schwestergesellschaft hatte jedoch abgelehnt und erklärt, dass sie nach einer Vereinbarung mit dem Seitenbetreiber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sei.

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Verböserung: Finanzamt darf eigene Frist nicht missachten

Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, kann das Finanzamt die angefochtene Steuerfestsetzung komplett neu prüfen. Es kann den Bescheid sogar zu Ihrem Nachteil ändern, wenn es neue Erkenntnisse zu Ihren Lasten gewinnt. Diese sogenannte "Verböserung" setzt aber voraus, dass der Einspruchsführer zuvor über die beabsichtigte Änderung informiert wird und Gelegenheit erhält, den Einspruch zurückzunehmen. Hierfür setzt das Amt eine bestimmte Frist.

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