Sowohl Steuernachzahlungen an das als auch Steuererstattungen von dem Finanzamt werden mit 6 % jährlich verzinst. Das gilt für alle Zahlungen, die frühestens 15 Monate nach Ablauf desjenigen Jahres beginnen, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Die Verzinsung für die Einkommensteuer 2012 beginnt also, wenn bis zum 01.04.2014 keine Rück- oder Nachzahlung erfolgt ist.
2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr als Kapitaleinnahmen versteuert werden müssen, weil Nachzahlungen seit 1999 auch nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Allerdings wurde diese Entscheidung gesetzlich wieder ausgehebelt und die frühere Abziehbarkeit der Nachzahlungszinsen als systemwidrig beurteilt.
Vor diesem Hintergrund sieht der Fiskus auch keine individuellen Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung nichtabziehbarer Nachzahlungszinsen mehr vor. Solche Maßnahmen ergreift er für gewöhnlich bei einer Unbilligkeit – etwa wenn eine Steuerpflicht nach dem Gesetz zwar besteht, ihre Geltendmachung mit dem (ursprünglichen) Zweck des Gesetzes aber nicht (mehr) zu rechtfertigen ist.
Die Zinsregelung soll aber den Umstand ausgleichen, dass die Steuern bei den einzelnen Bürgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden: Liquiditätsvorteile, die aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids entstehen, sollen durch die Verzinsung ausgeglichen werden. Ob diese Vorteile auch tatsächlich genutzt wurden, ist dabei ebenso unerheblich wie die Gründe für das Entstehen der Nachforderungszinsen.
Hinweis: Das Argument vorzubringen, dass man Zinsen von 6 % gar nicht hätte erzielen können, hilft wenig. Denn bei der gesetzlichen Festsetzung dieses Zinssatzes handelt es sich um eine zulässige Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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