Monthly Archives: Dezember 2013

Burn-out: Wenn keine Berufskrankheit, dann keine Werbungskosten

Obwohl die gesundheitlichen Beschwerden, die gemeinhin als Burn-out bezeichnet werden, oft durch Stress im Job entstehen, handelt es sich um keine typische Berufskrankheit. Daher können Betroffene ihre Behandlungskosten auch nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. (Der Werbungskostenabzug wäre etwa dann von Vorteil, wenn der Hausarzt einen Patienten in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik überweist und die Krankenversicherung für die Kosten nicht aufkommt.)

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Berufskrankheit: Führt Bewegungsschulung einer Berufsgeigerin zu Werbungskosten?

Leiden Sie an einer Berufskrankheit? Dann sollten Sie wissen, dass Sie die Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen können, sofern Sie einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf nachweisen können. Als typische Berufskrankheiten sind unter anderem Sportunfälle von Profifußballern, Strahlenschäden von Röntgenärzten und Stimmprobleme bei Lehrern anerkannt.

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Elektronische Steuerabzugsmerkmale: Bundesfinanzministerium veröffentlicht endgültiges Anwendungsschreiben

Arbeitgeber müssen die Lohnabrechnung für ihre Arbeitnehmer allerspätestens für den letzten in 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anhand der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vornehmen. Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Starterlass vom 25.07.2013 ausführliche Informationen zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren veröffentlicht hatte, folgte am 07.08.2013 ein endgültiges Anwendungsschreiben für die "Zeit danach". Folgende Aspekte aus dieser Verwaltungsanweisung sind hervorzuheben:

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Doppelte Haushaltsführung: Wann die Zweitwohnung nahe am Familienwohnsitz liegen darf

Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich wird eine  doppelte Haushaltsführung dann anerkannt, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beruflich tätig sind und auch am Ort der Berufstätigkeit bzw. in dessen Einzugsgebiet wohnen (Zweitwohnung).

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