Monthly Archives: Dezember 2013

Organschaft: Bei verrechenbaren Verlusten darf kein Ausgleichsposten gebildet werden

Sinn und Zweck der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Kommanditist liegt darin, dass die Haftung auf den geleisteten Gesellschafterbeitrag begrenzt ist. Gesetzlich ist daher in § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass der Gesellschafter einer KG Verluste, die er erwirtschaftet, auch nur in der Höhe seines Kapitaleinsatzes mit anderen Einkünften ausgleichen darf (sog. ausgleichsfähige Verluste).

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Verdecktes Treuhandverhältnis: Fünfjährigem Gesellschafter kann keine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden

Kapitaleinkünfte aus einer verdeckten Gewinnausschüttung werden dem Anteilseigner zugerechnet, also grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis tritt an dessen Stelle jedoch der Treugeber. Diese Verlagerung infolge eines Treuhandverhältnisses tritt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur ein, wenn der Eigentümer komplett von seiner Verfügungsmacht über die Anteile abgeschnitten ist und der Treugeber eine so beherrschende Stellung innehat, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft nur noch als eine "leere Hülle" erscheint.

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Auflösungsverlust: "Kniff" mit Darlehensablösung ist steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Wenn Sie eine rechtliche Gestaltung nur deshalb wählen, um einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil einzustreichen und dabei keinerlei außersteuerliche Motive verfolgen, kann das Finanzamt Ihnen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch unterstellen. In diesem Fall wird Ihre rechtliche Gestaltung steuerlich nicht anerkannt.

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Fahrtkosten eines Selbständigen: Fahrten zum Hauptauftraggeber erlauben voll abziehbare Betriebsausgaben

Wollen Sie als selbständiger Unternehmer oder Freiberufler Ihre Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptauftraggeber als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Betriebsstätte. Das Finanzgericht Münster (FG) vertritt für einen Streitfall aus dem Jahr 2009 nämlich die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" entsprechend anzuwenden ist. Der für Arbeitnehmereinkünfte zuständige Senat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt – selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.

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