Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.
Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.
Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:
Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.