Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.
Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein - und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.
Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.