Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.
Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann gefährdet sein, wenn er Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem sogenannten Mittelverwendungsverbot der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Geschieht dies doch, verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Stellen Sie sich das einmal vor: Bei Ihnen findet eine Betriebsprüfung statt, bei der das Finanzamt zu einem Ergebnis kommt, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Ihre Klage dagegen ist erfolgreich. Und dann finden Sie im geänderten Bescheid einen Rechen- bzw. Übernahmefehler des Finanzamts, der zu einer höheren Steuerlast führt. Das Finanzamt weigert sich aber, den Fehler zu korrigieren. Was nun? Ob das Finanzamt in solch einem Fall den Bescheid noch einmal ändern muss oder nicht, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.