Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.
Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den vergangenen Jahren waren immer wieder Musterverfahren vor den Gerichten zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb als in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Wer seinen ausländischen Angehörigen die Einreise nach Deutschland ermöglich will, kann sich nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, hierzulande für den Lebensunterhalt der Angehörigen aufzukommen. Entsprechende Unterhaltszahlungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterstützten Angehörigen in Deutschland lediglich geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind.
Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten verborgen "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Plattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.