Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.
Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Es gibt immer mehr Kundenbindungsprogramme. Eines davon ist das "Miles & More"-Programm, bei dem sogenannte Bonusmeilen gesammelt und gegen Flüge getauscht werden können. Diese Flüge können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Es stellt sich nun die Frage, ob und wie eine berufliche Nutzung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden.
Einer der Faktoren, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen, ist die Frage, ob mit dieser Tätigkeit irgendwann ein Gewinn erzielt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass Aufwendungen für Tätigkeiten, bei denen schon von Anfang an klar ist, dass sie sich niemals "lohnen" werden, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. In einem solchen Fall würde die Tätigkeit als Liebhaberei gelten und sich steuerlich nicht auswirken. Im vorliegenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) darüber entscheiden, ob sich aus der Einstufung als Liebhaberei auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben.