Wenn man erbt, unterliegt der Wert, den die Erbschaft am Todestag des Erblassers (Stichtag) hatte, der Erbschaftsteuer. Geld oder Aktien zu bewerten ist ganz einfach. Aber welchen Wert hat etwas, das man nicht einfach so auf dem Markt kaufen kann, wie beispielsweise der Anteil an einem Unternehmen? Zur steuerlichen Bewertung gibt es hier das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren. Damit wird ermittelt, welchen Wert das Unternehmen zum Stichtag – unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Erträge – hat.
Erbschaftsteuer: Prozentsätze sind einheitlich auf den gesamten Erwerb anzuwenden
Die Erbschaftsteuer wird je nach anzuwendender Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs mit folgenden Prozentsätzen erhoben:
Erbschaftsteuer: Prozentsätze sind einheitlich auf den gesamten Erwerb anzuwenden
Die Erbschaftsteuer wird je nach anzuwendender Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs mit folgenden Prozentsätzen erhoben:
Schenkungsteuer: Nachrangiger Nießbrauch kann nicht berücksichtigt werden
Manchmal ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens auf die künftigen Erben zu übertragen – sei es aus steuerlichen Gründen oder um Streit nach dem Tod zu vermeiden. Will der Erblasser aber bis zu seinem Tod nicht auf die Nutzung des geschenkten Objekts verzichten, kann er sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Dieses Nießbrauchsrecht wird bei der Festsetzung der Schenkungsteuer mit seinem Kapitalwert vom Schenkungswert abgezogen. Was ist allerdings, wenn auf dem mit einem Nießbrauch belasteten Objekt vor einer Schenkung noch ein weiteres Nießbrauchsrecht eingetragen wird? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob beide Rechte bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen sind.