Category Archives: GmbH-Gesellschafter/-GF

Ertragsteuerliche Organschaft: Kann eine Personengesellschaft Organträger sein?

Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja! Allerdings ist zu beachten, dass eine ertragsteuerliche Organschaft (bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) zwischen zwei Rechtspersonen nur dann anerkannt wird, wenn beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wobei nur eine Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft sein kann.

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Deutschland rundet auf: Vereinnahmte Rundungsbeträge sind Betriebseinnahmen der Einzelhändler

16 deutsche Einzelhändler mit insgesamt 12.000 Filialen beteiligten sich an der bundesweiten Initiative "Deutschland rundet auf", bei der Kunden ihren Zahlbetrag an der Kasse auf die nächste 10-Cent-Stelle aufrunden und den Mehrbetrag für gemeinnützige Zwecke spenden können. Der teilnehmende Einzelhändler sammelt die Aufrundungsbeträge zunächst auf einem separaten Konto und überweist sie zu bestimmten Stichtagen an die initiierende Stiftungs-GmbH.

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Organschaft: Bei verrechenbaren Verlusten darf kein Ausgleichsposten gebildet werden

Sinn und Zweck der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Kommanditist liegt darin, dass die Haftung auf den geleisteten Gesellschafterbeitrag begrenzt ist. Gesetzlich ist daher in § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass der Gesellschafter einer KG Verluste, die er erwirtschaftet, auch nur in der Höhe seines Kapitaleinsatzes mit anderen Einkünften ausgleichen darf (sog. ausgleichsfähige Verluste).

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Verdecktes Treuhandverhältnis: Fünfjährigem Gesellschafter kann keine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden

Kapitaleinkünfte aus einer verdeckten Gewinnausschüttung werden dem Anteilseigner zugerechnet, also grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis tritt an dessen Stelle jedoch der Treugeber. Diese Verlagerung infolge eines Treuhandverhältnisses tritt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur ein, wenn der Eigentümer komplett von seiner Verfügungsmacht über die Anteile abgeschnitten ist und der Treugeber eine so beherrschende Stellung innehat, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft nur noch als eine "leere Hülle" erscheint.

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