Gut gemeinte Zahlungen an Gesellschaftergeschäftsführer sind aus steuerlicher Sicht oft riskant: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Gesellschaftergeschäftsführer jahrzehntelang für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits als Handelsvertreterin agierte. Aufgrund diverser operativer und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen vereinbarte die Gesellschaft mit dem Gesellschaftergeschäftsführer, dass dieser einen Teil des Ausgleichsanspruchs der GmbH (im Streitfall 153.000 EUR zzgl. USt) in monatlichen Ratenzahlungen erhalten sollte.
Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung: Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage
Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sind Übervorteilungen in der Praxis kaum vermeidbar; so verlangt das tägliche Geschäftsgebaren oftmals schnelle kaufmännische Entscheidungen. Im Nachhinein nimmt der Betriebsprüfer dann genau solche Entscheidungen gerne zum Anlass, sie als Verstöße gegen das Gebot des fremdüblichen Verhaltens zu betrachten und folgert daraus verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen.
Durchführungsgebot: Bestätigungsvermerk nach ISA
Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Zudem entfällt die Versteuerung von 5 % der Ausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft.
Konzernklausel: Finanzverwaltung reagiert auf neuere BFH-Rechtsprechung
Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die sogenannte Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Im August 2019 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in sieben Urteilen mit der Anwendung dieser Klausel befasst und darin die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung weit ausgelegt. Die geäußerten Rechtsgrundsätze standen im Widerspruch zu den aus 2012 stammenden, enggefassten Voraussetzungen der Finanzverwaltung.